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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §114;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Abgabenbehörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein unrechtes Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (Hinweis E 4. Dezember 2003, 2003/16/0114). Eine fernmündliche Auskunft birgt, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der von der Abgabepflichtigen benutzten Wasserabgabestellen, die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich. Es wäre der Abgabepflichtigen daher zuzumuten gewesen, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Hat sich aber die Abgabepflichtige allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich der hier gegebenen Probleme nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen von der Abgabepflichtigen zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28. April 2003, 2002/17/0007, zu telefonischen Auskünften im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen). (Hier telefonische Auskünfte betreffend Gebühren nach dem Wr Wasserversorgungsgesetz 1960 und dem Wr Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170334.X01Im RIS seit
16.07.2004