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L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
NFWAG Stmk 1980 §10 Abs1;Rechtssatz
Aus der Widmung des Abgabenertrages der Gemeinde für Zwecke des Tourismus im Gemeindebereich lässt sich ein Argument dafür gewinnen, dass - im Zweifel - nicht Sachverhaltselemente von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, die mit dem Fremdenverkehr keinen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen (vgl. dazu das zum Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 1981, 17/0569/80, betreffend ein Bundessportheim, und das zum Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz 1955 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 88/17/0184, betreffend ein Obdachlosenheim). Das wird dann der Fall sein, wenn Nächtigungen in der Steiermark ihrer primären Intention nach anderen Zwecken dienen als einem bloßen Kur- oder Erholungszweck, wie beispielsweise der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen. Vor diesem Hintergrund ist der in § 2 lit. a NFWAG gebrauchte Begriff "sonstiger Beherbergungsbetrieb" auszulegen. Es erweist sich daher die Rechtsauffassung als unzutreffend, dass das Unterkunftnehmen in dem in Rede stehenden Pflegeheim, in welchem entgeltlich Unterkunft für Nächtigungen zur Verfügung gestellt worden sei, als ein Unterkunftnehmen in einem sonstigen Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren sei, ohne nach der Art und dem Zweck des Aufenthaltes zu differenzieren. Sohin hätte im Einzelfall geprüft werden müssen, welchem Zweck die Aufenthalte der im Pflegeheim untergebrachten Personen in erster Linie gedient haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170225.X03Im RIS seit
13.10.2004