RS Vwgh 2004/6/22 2003/06/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Tir 2001 §26 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Vorschreibung von feuerpolizeilichen Auflagen (auch) Feststellungen zum wirtschaftlichen Aufwand voraussetzt, da gemäß § 26 Abs. 9 Tir BauO 2001 eine Auflage nur zulässig ist, wenn der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. (Hier: Zur Frage des Aufwandes der bekämpften Auflagen sind weder von den Gemeindebehörden noch von der Vorstellungsbehörde Feststellungen getroffen worden. Zur Verhältnismäßigkeit dieser Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 Tir BauO 2001 enthält der letzte Berufungsbescheid überhaupt keine Begründung, und der angefochtene Vorstellungsbescheid enthält mangels entsprechender Feststellungen keine nähere Begründung zu dem durch die bekämpften Auflagen verursachten Aufwand. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der in Frage stehende Aufwand geringfügig wäre.)

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060201.X02

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten