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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Vorschreibung von feuerpolizeilichen Auflagen (auch) Feststellungen zum wirtschaftlichen Aufwand voraussetzt, da gemäß § 26 Abs. 9 Tir BauO 2001 eine Auflage nur zulässig ist, wenn der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. (Hier: Zur Frage des Aufwandes der bekämpften Auflagen sind weder von den Gemeindebehörden noch von der Vorstellungsbehörde Feststellungen getroffen worden. Zur Verhältnismäßigkeit dieser Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 Tir BauO 2001 enthält der letzte Berufungsbescheid überhaupt keine Begründung, und der angefochtene Vorstellungsbescheid enthält mangels entsprechender Feststellungen keine nähere Begründung zu dem durch die bekämpften Auflagen verursachten Aufwand. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der in Frage stehende Aufwand geringfügig wäre.)
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060201.X02Im RIS seit
22.07.2004