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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Klärung eines negativenKompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof undVerwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerdedurch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der Beschwerdenach deren Abtretung durch den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Keine weitere Aufrechterhaltung der in VfSlg 13983/1994 und 14203/1995 vertretenen Rechtsansicht.
Durch den Ablehnungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof nicht seine Zuständigkeit verneint, sondern von dem ihm durch das B-VG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vorzunehmen und - bei entsprechendem Ergebnis dieser Überprüfung - deren Behandlung abzulehnen. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit die Gründe für diese Einschätzung; sie bringen zum Ausdruck, dass der Verfassungsgerichtshof, würde er die Beschwerde behandeln, die Beschwerde deswegen abweisen würde, weil der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde. Implizite Bejahung der Zuständigkeit bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinliche (nämlich negative) Ergebnis einer Sachentscheidung. Auch Erwägungen des Rechtsschutzes erfordern es nicht, eine Ablehnungsentscheidung dieser Art als Verneinung der Zuständigkeit zu deuten oder dieser gleichzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat bei der vorliegenden Konstellation seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Kommt der Verwaltungsgerichtshof auch nach Reaktion auf seinen Mängelbehebungsauftrag zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer (weiterhin) ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, dann darf er zu Recht davon ausgehen, dass er für die Behandlung einer solchen Beschwerde nicht zuständig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VerwaltungsgerichtshofZuständigkeit, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:KI7.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010