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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs. 5 Tir BauO 1998 bezieht sich auf das zu bebauende Grundstück (auf den Bauplatz) und nicht auf Grundstücke, die dem Bauplatz benachbart sind, weshalb sich der Nachbar mit seinem Einwand, die auf dem Bauplatz vorgesehene Bebauung beeinträchtige nachteilig die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf seinem Grundstück, nicht mit Erfolg auf diese gesetzliche Bestimmung stützen kann.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X02Im RIS seit
22.07.2004