RS Vwgh 2004/6/22 2003/06/0164

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litd idF 2000/079;
BauO Tir 1998 §6 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 5 Tir BauO 1998 bezieht sich auf das zu bebauende Grundstück (auf den Bauplatz) und nicht auf Grundstücke, die dem Bauplatz benachbart sind, weshalb sich der Nachbar mit seinem Einwand, die auf dem Bauplatz vorgesehene Bebauung beeinträchtige nachteilig die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf seinem Grundstück, nicht mit Erfolg auf diese gesetzliche Bestimmung stützen kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X02

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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