RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0142

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0143

Rechtssatz

Darauf, dass sich die Vollstreckungsbehörde im Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gegen den Eigentümer des betroffenen Grundstückes eines Kostenvorauszahlungsauftrages für die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG bedient, hat der Nachbar weder nach dem Steiermärkischen Baugesetz noch nach dem VVG einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, er besitzt im diesbezüglichen Verfahren daher keine Parteistellung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060142.X01

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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