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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0143Rechtssatz
Darauf, dass sich die Vollstreckungsbehörde im Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gegen den Eigentümer des betroffenen Grundstückes eines Kostenvorauszahlungsauftrages für die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG bedient, hat der Nachbar weder nach dem Steiermärkischen Baugesetz noch nach dem VVG einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, er besitzt im diesbezüglichen Verfahren daher keine Parteistellung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060142.X01Im RIS seit
22.07.2004