RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0213

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82250 Garagen
L82255 Garagen Salzburg
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §2;
RGaO §2;

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde des Nachbarn gegen die projektierte (nach Ansicht des Nachbarn zu geringe) Anzahl der vorgesehenen PKW-Stellplätze richtet, kann er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, weil die diesbezüglichen Rechtsvorschriften (insbesondere § 2 der Slbg. Garagenordnung) zwar öffentlichen Interessen, nicht aber dem Schutz der Nachbarinteressen dienen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212, mit weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060213.X03

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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