Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 325, angeführte hg. Judikatur), kommt es bei der Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht auf die konkrete Anlage, sondern auf die Betriebstype an. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes beurteilt werden. Das Ausmaß und die Art der Immissionen hat der technische Sachverständige zu beurteilen, wobei die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden können, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193, m.w.N). Ein derartiges Betriebstypengutachten nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wurde im vorliegenden Verfahren für die baurechtliche Beurteilung der behaupteten Lärmemissionen nicht eingeholt. Die Feststellung, dass bei einem Pensionsbetrieb, der nur der Beherbergung von Gästen dient, mit keiner erheblichen Lärmbelästigung zu rechnen sei, entbehrt einer Grundlage in einem entsprechenden Sachverständigengutachten. Die Unterlassung der Einholung eines derartigen Betriebstypengutachtens erweist sich aber als wesentlich, weil der Maßstab ein anderer ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060213.X02Im RIS seit
03.09.2004