RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0080

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §15 Abs1 lita Z2 idF 2001/058;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 79/00, VfSlg 16204/2001, zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der durch die Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996, in das Vlbg RPG eingeführten Unterscheidung von drei verschiedenen Warengruppen in § 15 Abs. 1 lit. a leg. cit. um eine typologische Unterscheidung handelt, und dass im Regelfall eine Zuordnung des zulässigen Sortiments zu konkreten Einkaufszentren in eine dieser drei Warengruppen ohne weiteres möglich ist. Der Gesetzgeber hat also die Gruppe der in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG umschriebenen Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, ausdrücklich und typologisch durch die beigefügte Aufzählung von Möbeln, Baustoffen und -geräten, von Gartenbedarf, Fahrzeugen und Maschinen eingeschränkt und näher determiniert. Wollte man über diese Einschränkung hinwegsehen und bloß darauf abstellen, ob es sich um Waren des nicht täglichen Bedarfs handelt, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, so würde dies mit der aus § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht werden können.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060080.X02

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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