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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 79/00, VfSlg 16204/2001, zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der durch die Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996, in das Vlbg RPG eingeführten Unterscheidung von drei verschiedenen Warengruppen in § 15 Abs. 1 lit. a leg. cit. um eine typologische Unterscheidung handelt, und dass im Regelfall eine Zuordnung des zulässigen Sortiments zu konkreten Einkaufszentren in eine dieser drei Warengruppen ohne weiteres möglich ist. Der Gesetzgeber hat also die Gruppe der in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG umschriebenen Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, ausdrücklich und typologisch durch die beigefügte Aufzählung von Möbeln, Baustoffen und -geräten, von Gartenbedarf, Fahrzeugen und Maschinen eingeschränkt und näher determiniert. Wollte man über diese Einschränkung hinwegsehen und bloß darauf abstellen, ob es sich um Waren des nicht täglichen Bedarfs handelt, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, so würde dies mit der aus § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht werden können.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060080.X02Im RIS seit
10.08.2004