RS Vwgh 2004/6/22 2003/06/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs5 idF 2000/079;
BauRallg;

Rechtssatz

Da § 25 Abs. 5 Tir BauO 1998 nur die Beurkundung der Einigung in der Niederschrift vorsieht, zeigt der Nachbar, wenn er selbst sagt, dass keine Einigung erzielt wurde, mit diesem Vorbringen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auf.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X03

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten