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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da § 25 Abs. 5 Tir BauO 1998 nur die Beurkundung der Einigung in der Niederschrift vorsieht, zeigt der Nachbar, wenn er selbst sagt, dass keine Einigung erzielt wurde, mit diesem Vorbringen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auf.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X03Im RIS seit
22.07.2004