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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;Rechtssatz
Ob ein Objekt mit Rädern "ortsbeweglich ausgestaltet" ist (§ 2 Abs.1 Z. 8 Slbg. BauPolG), ergibt sich aus seiner tatsächlichen Beschaffenheit. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob Berechnungen hinsichtlich der Stahlrahmenkonstruktion vorhanden sind oder nicht, weil das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Berechnungen auf die tatsächliche Beschaffenheit des Objektes keinen Einfluss hat. Eine "erhebliche Überbreite" des Objektes steht der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer "ortsbeweglichen Ausgestaltung" im Beschwerdefall schon deshalb nicht entgegen, weil der beigezogene Amtssachverständige darauf verwiesen hat, dass solche Objekte (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) mit entsprechender Bewilligung (§ 104 Abs. 7 KFG 1967) über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen. (Im Beschwerdefall ist vielmehr von wesentlicher Bedeutung, dass der beigezogene Sachverständige - sieht man von der Frage der Bereifung und des Umstandes ab, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind - ausführte, mangels entsprechender Unterlagen (vorerst) die Frage einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit dieses Objektes nicht beurteilen zu können.)
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060195.X03Im RIS seit
29.07.2004