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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §14;Rechtssatz
Im zugrundeliegenden Enteignungsverfahren war das Land Steiermark Antragsteller, die Landesregierung Enteignungsbehörde. Dass allerdings die Landesregierung als Enteignungsbehörde im Verfahren ausschließlich nur durch eine bestimmte Abteilung des Amtes der Landesregierung agieren könnte, ist dem Stmk. LStVwG 1964 nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann die gegenständliche Niederschrift über die Verhandlung nur als Ausdruck eines behördlichen Agierens verstanden werden, weil es sich dabei um eine Niederschrift im Sinne des AVG handelt, zumal darin auch von einer "Amtshandlung" die Rede ist, wie auch von einem "Verhandlungsleiter", welcher "die Begehung angeordnet" hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060123.X01Im RIS seit
29.07.2004