RS Vwgh 2004/6/22 2003/06/0022

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §55 Abs3;
VwGG §55 Abs4 idF 1997/I/088;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt weder ein auf § 42 Abs. 4 VwGG gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine formelle Klaglosstellung vor. Es ist § 58 Abs. 2 VwGG (idF BGBl. I Nr. 88/1997) anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde hatte der Beschwerdeführer ein objektives Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides. Dieses ist erst durch die Zurückziehung des Antrages weggefallen. Bei der Kostenentscheidung war auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung nunmehr der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die Säumnis der Behörde hat bis zur Rückziehung des Antrages fortgedauert (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196). Daher war die belangte Behörde, weil auch kein Grund gemäß § 55 Abs. 2 bis 4 VwGG ersichtlich ist, gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit den §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zum Kostenersatz zu verpflichten.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060022.X01

Im RIS seit

24.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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