RS Vwgh 2004/6/22 2003/06/0164

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litd idF 2000/079;
BauO Tir 1998 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 kommen die vorgesehenen Mindestabstände nur dann zum Tragen, wenn nicht auf Grund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder auf Grund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist. Ist eine Baugrenzlinie festgesetzt, ist diese maßgebend.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X01

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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