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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Tir BauO 1998 kommen die vorgesehenen Mindestabstände nur dann zum Tragen, wenn nicht auf Grund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder auf Grund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist. Ist eine Baugrenzlinie festgesetzt, ist diese maßgebend.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060164.X01Im RIS seit
22.07.2004