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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
ABGB §287;Rechtssatz
An jenem (an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden) Teil des Grundstückes der Nachbarinnen wurde zu Gunsten der Gemeinde ein Gehrecht eingeräumt, welches nach Gutdünken der Gemeinde von "jedermann" ausgeübt werden darf. Damit wurde insofern Gemeingebrauch am fraglichen Grundstreifen begründet, der somit als öffentliche Verkehrsfläche iS des § 287 ABGB (siehe Spielbüchler in Rummel I3, RZ 4 zu § 287 ABGB) wie auch iS der §§ 30 und 31 Abs. 4 Slbg ROG anzusehen ist, zumal im Beschwerdefall die vertragliche Einräumung des Gemeingebrauches einer Widmung iS des § 40 Abs. 1 lit. a Slbg LandestraßenG gleich zu halten ist. Dass der Gemeingebrauch bzw. die Widmung auf ein Gehrecht beschränkt sind, steht der Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche iS der §§ 30 und 31 Abs. 4 Slbg ROG nicht entgegen. Dass, davon ausgehend, die fragliche Baufluchtlinie (hinsichtlich ihres Abstandes von der Verkehrsfläche) entgegen den Vorgaben des § 31 Abs. 4 Slbg ROG festgelegt worden wäre, zeigen die Nachbarinnen nicht auf. Da das Vorhaben diese Linie einhält, sind auch "die nachbarrechtlichen Mindestabstände" eingehalten.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060180.X04Im RIS seit
28.07.2004