RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L85005 Straßen Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §287;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita;
ROG Slbg 1998 §30;
ROG Slbg 1998 §31 Abs4;

Rechtssatz

An jenem (an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden) Teil des Grundstückes der Nachbarinnen wurde zu Gunsten der Gemeinde ein Gehrecht eingeräumt, welches nach Gutdünken der Gemeinde von "jedermann" ausgeübt werden darf. Damit wurde insofern Gemeingebrauch am fraglichen Grundstreifen begründet, der somit als öffentliche Verkehrsfläche iS des § 287 ABGB (siehe Spielbüchler in Rummel I3, RZ 4 zu § 287 ABGB) wie auch iS der §§ 30 und 31 Abs. 4 Slbg ROG anzusehen ist, zumal im Beschwerdefall die vertragliche Einräumung des Gemeingebrauches einer Widmung iS des § 40 Abs. 1 lit. a Slbg LandestraßenG gleich zu halten ist. Dass der Gemeingebrauch bzw. die Widmung auf ein Gehrecht beschränkt sind, steht der Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche iS der §§ 30 und 31 Abs. 4 Slbg ROG nicht entgegen. Dass, davon ausgehend, die fragliche Baufluchtlinie (hinsichtlich ihres Abstandes von der Verkehrsfläche) entgegen den Vorgaben des § 31 Abs. 4 Slbg ROG festgelegt worden wäre, zeigen die Nachbarinnen nicht auf. Da das Vorhaben diese Linie einhält, sind auch "die nachbarrechtlichen Mindestabstände" eingehalten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060180.X04

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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