RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0080

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §15 Abs1 lita Z2 idF 2001/058;

Rechtssatz

Mit den Worten "Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen" wird eine Gruppe von Waren umschrieben, für deren Abgabe in Einkaufszentren besondere Flächen gewidmet werden können. Dass es sich dabei um Waren handelt, die wegen ihrer Größe und ihres Gewichts typischerweise mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, kann angesichts der in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG enthaltenen beispielsweisen Aufzählung wohl keinem Zweifel unterliegen. Der typischerweise hohe Flächenbedarf beim Verkauf dieser Waren ist ebenfalls ein gemeinsames Merkmal. In der Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996, wird zu der nunmehr (seit der Novelle LGBl. Nr. 43/1999) in § 15 Abs. 1 lit. a Vlbg RPG enthaltenen Unterscheidung hinsichtlich Warengruppen für Einkaufszentren zwar ausgeführt, dass eine Einschränkung der Widmung auf eine der darin genannten Warengruppen nicht den völligen Ausschluss anderer Waren bedeute, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, dass in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden können (vgl. die 8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 23). Auch daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG enthaltene beispielsweise Anführung Waren, die eine besondere Sperrigkeit gemeinsam haben, ohne Bedeutung wäre.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060080.X01

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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