RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 22 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG 1995 ergeben sich keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte, so dass den Nachbarn auch hinsichtlich der Frage, ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse, kein Mitspracherecht zukommt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060197.X02

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten