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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 22 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG 1995 ergeben sich keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte, so dass den Nachbarn auch hinsichtlich der Frage, ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse, kein Mitspracherecht zukommt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060197.X02Im RIS seit
10.08.2004