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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art44 Abs3Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Netzbetreiberin gegen einenBescheid der Energie-Control Kommission imStreitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeitder Anrufung des Gerichts trotz Außer-Kraft-Tretens des Bescheideserst mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts; keine Bedenkengegen die den Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit inAbweichung vom Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltungregelnde Verfassungsbestimmung desEnergie-Regulierungsbehördengesetzes; keine Gesamtänderung derBundesverfassung; besondere Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüberdem monopolistischen Netzbetreiber als sachlicher Grund zurEinschränkung der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes imZusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der sukzessivenKompetenzRechtssatz
Der Rechtsschutz gegen Bescheide der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) iVm §21 ElWOG ist durch die Möglichkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes (§16 Abs3a E-RBG) eingeräumt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid nicht bereits mit Anrufung des (ordentlichen) Gerichts, sondern erst mit dessen rechtskräftiger Entscheidung außer Kraft tritt.
Kein Raum für eine "parallele" Anfechtung solcher Bescheide insbesondere vor dem Verfassungsgerichtshof neben dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht, käme es dann doch zu einer Konkurrenz des (ordentlichen) Gerichtes und des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes in ein und derselben Angelegenheit.
Keine Bedenken gegen die Verfassungsbestimmung des §16 Abs3a E-RBG. Keine Gesamtänderung der Bundesverfassung; kein verfassungssuspendierender Charakter des §16 Abs3a.
§16 Abs3a E-RBG, der den Rechtsschutz in einer ganz bestimmten Angelegenheit in Abweichung von Art94 B-VG (Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung) regelt, ist mit VfSlg 16327//2001 (betr §126a BundesvergabeG) nicht vergleichbar.
Bescheide im Streitschlichtungsverfahren keinem vorläufigen Rechtsschutz zugänglich, sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht vollstreckbar.
Einschränkungen vom Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs (she die im Erk zitierte Judikatur) nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.
Gemäß §16 Abs3a E-RBG durch Anrufung des Gerichts - ohne Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes - bekämpfbar sind nur Bescheide zur "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§21 ElWOG)" (vgl §16 Abs1 Z5). Somit kommt eine Vollstreckung eines Streitschlichtungsbescheides vor Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes regelmäßig dem Netzzugangsberechtigten als dem wirtschaftlich Schwächeren zugute. Der Netzbetreiber wird durch eine solche - vorläufige - Vollstreckung nicht in seiner Existenz gefährdet sein. In der besonderen Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüber dem monopolistischen Netzbetreiber liegt ein sachlich gebotener, triftiger Grund zur Einschränkung der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der "sukzessiven Gerichtszuständigkeit" gemäß §16 Abs3a E-RBG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Bundesverfassung, Gesamtänderung,rechtsstaatliches Grundprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz,Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gewaltentrennung,Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenzsukzessive, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2184.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010