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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die in ihr enthaltene Formulierung, zum Verkauf "sollen vornehmlich autoaffine Elektro- und Sportartikel gelangen, wie beispielsweise Ski, Fitnessgeräte, Fahrräder und sonstige übliche Sportartikel, die regelmäßig in einem Kraftfahrzeug abtransportiert werden", und "(i)m untergeordneten Rahmen werden auch sonstige Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs zum Verkauf angeboten", mit § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG in Einklang steht. Soweit mit der Baubewilligung der Verwendungszweck der bewilligten Verkaufsflächen schließlich auch für den Verkauf von "sonstige(n) Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs" in bloß "untergeordnetem Rahmen" bewilligt wurde, kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die durch die Anwendung des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG bewirkte Einschränkung des Verwendungszwecks der bewilligten Verkaufsflächen auf den Verkauf von sperrigen Elektro- und Sportartikeln bedeutet nämlich - wie in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996; vgl. die 8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 23) ausgeführt wird - nicht den völligen Ausschluss anderer Waren. Vielmehr dürfen in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies in Verkaufsbetrieben für autoaffine Elektro- und Sportartikel im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060080.X03Im RIS seit
10.08.2004