RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §15 Abs1 lita Z2 idF 2001/058;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die in ihr enthaltene Formulierung, zum Verkauf "sollen vornehmlich autoaffine Elektro- und Sportartikel gelangen, wie beispielsweise Ski, Fitnessgeräte, Fahrräder und sonstige übliche Sportartikel, die regelmäßig in einem Kraftfahrzeug abtransportiert werden", und "(i)m untergeordneten Rahmen werden auch sonstige Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs zum Verkauf angeboten", mit § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG in Einklang steht. Soweit mit der Baubewilligung der Verwendungszweck der bewilligten Verkaufsflächen schließlich auch für den Verkauf von "sonstige(n) Sport- und Elektroartikel des nicht täglichen Bedarfs" in bloß "untergeordnetem Rahmen" bewilligt wurde, kann dies ebenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die durch die Anwendung des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG bewirkte Einschränkung des Verwendungszwecks der bewilligten Verkaufsflächen auf den Verkauf von sperrigen Elektro- und Sportartikeln bedeutet nämlich - wie in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage zur Vorarlberger RPG-Novelle, LGBl. Nr. 34/1996; vgl. die 8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 23) ausgeführt wird - nicht den völligen Ausschluss anderer Waren. Vielmehr dürfen in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies in Verkaufsbetrieben für autoaffine Elektro- und Sportartikel im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 Vlbg RPG branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060080.X03

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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