RS Vwgh 2004/6/22 2002/06/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/06/0191) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zu, wenn die widmungsrechtliche Regelung auch im Interesse des Nachbarn gelegen ist (d.h., wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Hier: Das gegenständliche Objekt befindet sich in einem als "erweitertes Wohngebiet" gewidmeten Gebiet, in welchem nach § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c Slbg. ROG 1998 Betriebe zulässig sind, die keine ERHEBLICHE Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen ÜBERMÄSSIGEN Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind. Es steht dem Nachbarn somit im vorliegenden Fall ein Mitspracherecht zu, soweit in der für das Baugrundstück geltenden Widmung ein Immissionsschutz enthalten ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060213.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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