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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 bzw. 1994 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Leistender Unternehmer ist der, dem die Leistung persönlich zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150174.X01Im RIS seit
05.08.2004