RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0174

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11;
UStG 1994 §11;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 bzw. 1994 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Leistender Unternehmer ist der, dem die Leistung persönlich zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150174.X01

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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