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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;Rechtssatz
Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes betrieblich, andere nicht betrieblich genutzt, so ist das Gebäude in einen betrieblichen und einen außerbetrieblichen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt nach der hg. Rechtsprechung, wenn einer der beiden Gebäudeteile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als ca. 20 % des Objektes umfasst Hinweis E 7. Oktober 2003, 2001/15/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150002.X05Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013