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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §139;Rechtssatz
Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörde mit dem Vorbringen eines Beschuldigten nicht hinlänglich auseinandersetzt und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründet. Allenfalls verbleibende Zweifel müssen hierbei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken (Hinweis E 26. Jänner 1989, 88/16/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150134.X01Im RIS seit
04.08.2004