Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Indem § 3 Abs. 2 FamLAG auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abstellt, verlangt es keine durch Bescheid des "Innenressorts" zuzuerkennende Flüchtlingseigenschaft. Das Fehlen eines solchen "Zuerkennungsbescheides" allein reicht nicht aus, einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Ein eigener Bescheid über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war im Geltungsbereich des Asylgesetzes 1991 unzulässig (Hinweis E 4. Oktober 1995, 95/01/0071, und Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar2, 243). Auch das Fehlen einer bescheidmäßigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 12 Asylgesetz 1997 hindert nicht die Prüfung dieser Frage im Verwaltungsverfahren betreffend dasjenige Recht, welches von der Flüchtlingseigenschaft abhängig ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 119 zu § 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150051.X03Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015