Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §144;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat sein Ansuchen im Wesentlichen darauf gestützt, dass seine Überstellung in eine bestimmte Justizanstalt dazu dienen solle, ihn verstärkt auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung vorzubereiten. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen (vgl. zu den Zwecken des Strafvollzuges im einzelnen § 20 StVG). Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der §§ 144 ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs. 1 und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat (vgl. dazu Drexler, Strafvollzugsgesetz, 248 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X05Im RIS seit
14.07.2004