RS Vwgh 2004/6/24 2000/15/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs5;
EStG 1988 §77;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 5. Oktober 1993, 93/14/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Lenken und Betreuen überlanger Fahrzeuge Erschwernisse (zB stärkere nervliche Beanspruchung, größere körperliche Belastung durch die Verstauung des Gepäcks einer größeren Anzahl von Passagieren, Reinigung des wesentlich größeren Fahrzeuges) ergeben, die die Arbeit der Lenker solcher Autobusse notwendigerweise (überwiegend) unter Umständen erfolgen lassen, die eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zur Tätigkeit von Autobuslenkern im Allgemeinen mit sich bringen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem damals vorliegenden Beschwerdefall somit zum Ergebnis gelangt, dass das Lenken und Betreuen überlanger Fahrzeuge seiner Art nach als außerordentliche Erschwernis angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es jedoch auch darauf an, dass die zu leistenden Arbeiten - worunter nur die vom Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses schlechthin (insgesamt) zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann - überwiegend eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Die Frage der außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand der Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Erschwernis verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums iSd § 77 EStG 1988 zu prüfen, ob sie überwiegend eine außerordentliche Erschwernis bewirken (Hinweis E 30. Jänner 1991, 90/13/0102). Es müssen also auch in zeitlicher Hinsicht die Tätigkeiten, die eine außerordentliche Erschwernis bilden, überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150066.X02

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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