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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Einem Antrag auf Vollzugsortsänderung ist im Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG dann zu entsprechen, wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges "entgegenstehen". In seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0390, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass der Strafvollzug die Resozialisierung fördern soll und dies nach der zitierten Gesetzesbestimmung für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen kann. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung aber gleichfalls auf die zweckmäßige Ausnützung der Vollzugseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Anstalten Bedacht zu nehmen. Nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kann auch nicht gesagt werden, dass die Interessen zur Förderung der Resozialisierung von vornherein höherwertig wären als etwa die zu beachtenden Sicherheitsinteressen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X03Im RIS seit
14.07.2004