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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat durfte von einer Verhandlung insbesondere auch deshalb nicht Abstand nehmen, weil er die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche Argumente ergänzt hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0738) und - was die 19-monatige Inhaftierung des Asylwerbers als wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe betrifft - eine Umwürdigung eines entscheidungswesentlichen Elementes des Sachverhalts dahin gehend vornahm, dass seiner Ansicht nach auch diesem Vorbringensteil die Glaubwürdigkeit zu versagen sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200427.X01Im RIS seit
21.07.2004