RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0172 E 26. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die mit Verlusten aus einer Betätigung konfrontierte Abgabenbehörde ist verpflichtet, die Verluste zum Anlass dafür zu nehmen, an Hand der Ertragsfähigkeit der Betätigung zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Sache des Steuerpflichtigen ist es dabei, der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich eine zuverlässige Beurteilung der Betätigung ableiten lässt (Hinweis E 27. Jänner 2000, 97/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X03

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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