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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 idF 1993/818;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige bringt vor, die Zwangsläufigkeit des Besuches der Waldorf-Einrichtungen (Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten) ergebe sich aus "der Vermeidung allergischer Erkrankungen der Kinder". Die in Rede stehenden Zahlungen des Abgabepflichtigen für seine Kinder für den Besuch der genannten Einrichtungen stellen Unterhaltsleistungen dar (Hinweis E 23. November 2000, 95/15/0203). Solcherart ist im Grunde des § 34 Abs. 7 EStG 1988 für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung zu prüfen, ob die Aufwendungen bei den unterhaltsberechtigten Kindern selbst - würden sie von ihnen getragen - eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Eine außergewöhnliche Belastung wäre im Falle von Krankheitskosten gegeben. Diese erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das gilt allerdings nach der hg. Rechtsprechung nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (Hinweis E 23. Mai 1996, 95/15/0018) und nicht für Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 34 Tz 38 "Krankheitskosten"). Bloße Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung stellen keinen triftigen medizinischen Grund für Aufwendungen dar (Hinweis E 19. Februar 1992, 87/14/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150109.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013