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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die belangte Behörde legte dem Bescheid eine kalkulatorische Schätzung zu Grunde. Sie hatte dabei unter Berücksichtigung aller Verhältnisse den zu ermittelnden Rohaufschlag auf den Wareneinsatz aufzuschlagen und so den Umsatz im Schätzungswege zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin in dem Cafe Waren mit verschieden hohen Rohaufschlägen führte, ist die belangte Behörde zutreffend (mangels Vorliegens näherer Unterlagen) im Zuge der Schätzung von einem Durchschnittsrohaufschlag ausgegangen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1934).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150174.X02Im RIS seit
05.08.2004