RS Vfgh 2008/6/16 B494/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 2000 §1 Abs3
SicherheitspolizeiG §7, §9, §13, §51 ff
StGB §209
VfGG §82
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einesLöschungsbegehrens hinsichtlich der bei einem Gendarmerieposten bzweinem Landesgendarmeriekommando automationsunterstützt verarbeitetenpersonenbezogenen Daten infolge Verneinung der Auftraggeberschaft derBezirkshauptmannschaft bzw der Sicherheitsdirektion

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Eine die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und Zustellung des Bestellungsbescheides sowie einer Kopie des angefochtenen Bescheides an diesen nicht gehindert, die Beschwerde innerhalb der (gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) neu in Gang gesetzten Beschwerdefrist durch ihren frei gewählten Vertreter einzubringen. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist es ohne Bedeutung, ob diese vom Verfahrenshelfer oder von einem frei gewählten Rechtsanwalt eingebracht wird.

Auftraggeberqualifikation der Bezirkshauptmannschaft für jene personenbezogenen Daten, die nach Anzeigen bei der ihr zugeordneten (ehemaligen) Gendarmeriedienststelle (im vorliegenden Fall in der Datenanwendung PAD beim früheren Gendarmerieposten Traiskirchen) verblieben sind (Hinweis auf VfSlg 17716/2005 ua).

Kein Abgehen von der Judikatur hinsichtlich der Angelegenheiten des "inneren Dienstes" (ungeachtet der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ins Treffen geführten - dem Verfassungsgerichtshof bei Fällung der Vorerkenntnisse aus dem Jahr 2007 bereits bekannten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Auftraggeberqualifikation der Sicherheitsdirektion Niederösterreich hinsichtlich der Ermittlung personenbezogener Daten durch das dem Sicherheitsdirektor unterstellte ehemalige Landesgendarmeriekommando für NÖ (nunmehr Landespolizeikommando) und der Speicherung dieser Daten (nämlich der Verknüpfung des Namens des Beschwerdeführers mit dem Begriff "Unzucht" und dem Namen eines männlichen Geschädigten bestimmten Alters) in der Datenanwendung AMKO beim Landeskriminalamt (Hinweis auf VfSlg 17746/2006 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Polizeibehörden, Polizei, Sicherheitspolizei,Verwaltungsorganisation, Homosexualität, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH/ Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B494.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten