RS Vwgh 2004/6/24 2004/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0025

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat sich im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen damit verantwortet, er sei nach Rücksprache mit seinem Steuerberater auf Grund "gegenteiliger Rechtsmeinung" (insbesondere EU-Widrigkeit) nicht gewillt gewesen, die Vergnügungssteuerpflicht anzuerkennen und die Vergnügungssteuer zu entrichten. Damit räumte der Beschuldigte aber selbst eine Zweifelssituation in Bezug auf das Bestehen der Vergnügungssteuerpflicht ein, die es unter Anwendung der pflichtgemäß anzuwendenden Sorgfalt erforderlich gemacht hätte, Erkundigungen bei der zum Vollzug des Vergnügungssteuergesetzes berufenen kommunalen Abgabenbehörde einzuholen. Die Enttäuschung in der Hoffnung, die vom Beschuldigten in der Folge angerufenen Höchstgerichte würden sich der Rechtsmeinung seiner Berater hinsichtlich Gemeinschaftsrechtswidrigkeit oder auch Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuerpflicht anschließen, fiel in die Risikosphäre des Beschuldigten und konnte ihn im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nicht entschuldigen (Hinweis E 27. März 2002, 99/13/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150024.X03

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten