RS Vfgh 2008/6/16 G2/08 - G5/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1, §3

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungenüber den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangelsaktueller Betroffenheit des Antragstellers bzw wegen zumutbarenUmwegs

Rechtssatz

Keine aktuelle Betroffenheit des antragstellenden Vaters eines chinesischen Staatsangehörigen, der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sucht, durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des AuslBG in §1 Abs2 litl und litm leg cit.

Zum Antrag des chinesischen Familienangehörigen (G5/08):

§3 Abs8 AuslBG zufolge ist Familienangehörigen gemäß §1 Abs2 litl und litm leg cit auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Wird die Ausstellung einer solchen Bestätigung verweigert, so hat dies mit Bescheid zu geschehen.

Anfechtbarkeit dieses Bescheides nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Entscheidungstexte

  • G 2/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2008 G 2/08
  • G 5/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2008 G 5/08

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich(persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G2.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten