RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0052

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/2005, S. 38 - 39;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen (Hinweis E 8. Mai 2003, 2000/15/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150052.X02

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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