Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0126 E 18. September 2003 RS 4Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2001, 98/13/0111, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150140.X01Im RIS seit
04.08.2004