RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0126 E 18. September 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2001, 98/13/0111, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150140.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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