RS Vwgh 2004/6/24 2003/20/0194

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §44 Abs7 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs8 idF 2003/I/101;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am 1. Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die von Gesetzes wegen angeordnete Beseitigung des den erstinstanzlichen Bescheid (nach § 32 Abs. 2 AsylG) aufhebenden und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisenden Berufungsbescheides erfasst auch die im daran anknüpfenden fortgesetzten Verfahren ergangenen, darauf "aufbauenden" Bescheide. Der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende, auf die §§ 7 und 8 AsylG gestützte Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde demnach - ebenso wie der auf die §§ 7 und 8 AsylG gestützte erstinstanzliche Bescheid - ex lege mit 1. Mai 2004 aus dem Rechtsbestand eliminiert. Der (nachträgliche) Wegfall des Anfechtungsobjektes hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde "gegenstandslos" geworden und daher das Verfahren über diese Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. zum Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 4 Abs. 5 AsylG iVm § 57 Abs. 7 FrG etwa den Beschluss des VwGH vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200194.X04

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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