RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/2005, S. 38 - 39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0197 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ist nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 28. November 2000, 99/14/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150052.X01

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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