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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2004/03/0019 AW 2004/03/0021 AW 2004/03/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2004/03/0008 B 19. März 2004 RS 1(hier: Nichtstattgebung - Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO und des KFG - Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe stellt nach dem VStG in der Regel keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG), und Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 736 f zitierte Judikatur).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030017.A01Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013