RS Vwgh 2004/6/24 AW 2004/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995;
VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2004/03/0019 AW 2004/03/0021 AW 2004/03/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2004/03/0008 B 19. März 2004 RS 1(hier: Nichtstattgebung - Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der StVO und des KFG - Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe stellt nach dem VStG in der Regel keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG), und Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 736 f zitierte Judikatur).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030017.A01

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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