RS Vwgh 2004/6/24 2001/20/0151

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht, als waffenrechtlich verlässlich zu gelten und weiterhin zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen und der entsprechenden waffenrechtlichen Dokumente berechtigt zu sein, geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Daher Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG (Hinweis B 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, und B 24. November 2003, Zl. 2002/10/0018).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200151.X01

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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