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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht, als waffenrechtlich verlässlich zu gelten und weiterhin zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen und der entsprechenden waffenrechtlichen Dokumente berechtigt zu sein, geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Daher Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG (Hinweis B 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, und B 24. November 2003, Zl. 2002/10/0018).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200151.X01Im RIS seit
22.09.2005