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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einesDevolutionsantrags in einem Verwaltungsstrafverfahren mangelsBeschwer angesichts der bei Einlangen der Beschwerde bereitsergangenen Entscheidung der zuständigen BezirkshauptmannschaftRechtssatz
Am Tag des Einlangens der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer in den in der Beschwerde behaupteten subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der - angesichts der Zurückweisung des Devolutionsantrages - zu jeder Zeit des Verfahrens zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Hallein an ihn ergangen war und ihm somit - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages in Verwaltungsstrafverfahren - in dem in Rede stehenden Verfahren jedenfalls kein Recht auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch den UVS Salzburg mehr zustehen konnte. Der Beschwerdeführer konnte folglich durch den angefochtenen Bescheid gar nicht in seinen Rechten nach Art13 und Art6 EMRK verletzt sein, weil die belangte Behörde - auch für den Fall, dass die neue Rechtslage im Gefolge eines (allenfalls aufhebenden) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes den Rechtsbehelf eines Devolutionsantrages für alle Verwaltungsstrafverfahren vorsehen würde - den Devolutionsantrag bei Erlassung des Ersatzbescheides jedenfalls mit der Begründung abweisen müsste, dass die Bezirkshauptmannschaft Hallein nicht mehr säumig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Verwaltungsstrafverfahren,Entscheidungspflicht, Devolution, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1767.2007Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010