RS Vwgh 2004/6/24 2001/20/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Abweisung des Asylantrages auf die Annahme gestützt, der Asylwerber wäre bei einer Rückkehr in den Nordirak vor Verfolgungshandlungen durch die zentralirakischen Behörden sicher gewesen. Nach den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erwägungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hätte eine derartige Annahme aber die Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, durch welche Umstände der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtigte (vgl. auch das daran anschließende Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, mit dem Hinweis auf mehrere in diesem Sinn ergangene Erkenntnisse; zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2004, Zl. 2001/20/0309, und Zl. 2002/20/0075). Das - vom unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte - Fehlen von "Erkenntnissen" darüber, dass die Bagdader Zentralregierung "versucht", ihre Staatsgewalt wieder auf den Nordirak auszudehnen, ist kein Ersatz für Feststellungen darüber, wodurch sie faktisch oder rechtlich daran gehindert gewesen sei, dies jederzeit ohne Vorankündigung zu tun, oder darüber, dass umgekehrt "Erkenntnisse" vorlägen, wonach die Regierung diese Gebiete - damals - zumindest für die nähere Zukunft aufgegeben gehabt habe (vgl. zu einer wortgleichen Formulierung in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates bereits das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200420.X01

Im RIS seit

26.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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