RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/2005, S. 38 - 39;

Rechtssatz

Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (Hinweis E 29. Jänner 2003, 99/13/0076). Auf den von der Abgabepflichtigen, einer Klavierlehrerin mit Lehrauftrag am Salzburger Mozarteum, hervorgehobenen Grad des Wissens und der Fertigkeiten der Schüler, auf den Unterschied zwischen Vermitteln von Grundkenntnissen des Musizierens durch einen "Musikschullehrer" und - wie im Fall der Abgabepflichtigen - der "Begleitung auf dem Weg zur künstlerischen Karriere ihrer Studenten zum Konzertfachdiplom" kommt es dabei nicht an. Der Abgabenbehörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Einkunftsquelle aus dem Lehrauftrag an der Universität Mozarteum nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer gesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150052.X03

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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