RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/2005, S. 38 - 39;

Rechtssatz

Die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin erfordert ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart kann der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort angenommen werden, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, im Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150052.X04

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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