RS Vwgh 2004/6/24 2003/20/0194

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §44 Abs7 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs8 idF 2003/I/101;

Rechtssatz

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am 1. Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Asylverfahren des Asylwerbers, dem ein in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangener Bescheid zugrunde lag, trat gemäß § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 in das Stadium "nach Zulassung des Verfahrens zurück". Das Bundesasylamt hat das Verfahren in erster Instanz - ohne dass eine (neuerliche) Zurückweisung in Betracht käme - durch eine inhaltliche Behandlung des Asylantrages in Anwendung des nunmehr geltenden Gesetzes "zu Ende zu führen". (Die oben erwähnte Amtsbeschwerde wurde daher gemäß § 44 Abs. 8 erster Satz AsylG mit Beschluss des VwGH zurückgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200194.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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