RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0009 E 29. Jänner 2004 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150184.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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