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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0009 E 29. Jänner 2004 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150184.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013