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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am 1. Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das durch § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG angeordnete "Zurücktreten des Asylverfahrens in das Stadium nach Zulassung" und das damit (auch) verbundene Außerkrafttreten des beim VwGH in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides erfordert auch, dass die nach Erlassung des Zurückverweisungsbescheides durch die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren ergangenen (darauf "aufbauenden") Bescheide (ex lege) außer Kraft treten. Andernfalls stünde der im Folgeverfahren ergangene (rechtskräftige) Bescheid der gesetzlich normierten (Neu)Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt entgegen (vgl. in diesem Sinn zur Aufhebung einer zurückverweisenden Berufungsentscheidung mit Erkenntnis des VwGH Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" (2002) 146; 151 f; 202 ff, dessen diesbezügliche Ausführungen sich auf den vorliegenden Zusammenhang der nicht rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides übertragen lassen). Die weitere Existenz des aufbauenden Bescheides widerspräche § 44 Abs. 7 AsylG.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200194.X03Im RIS seit
19.10.2004