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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein rechtliches Interesse des Asylwerbers an einer Entscheidung über die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde nicht mehr besteht. Daher Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG. Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0528).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200506.X01Im RIS seit
15.03.2005