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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf eine "begrenzte Platzkapazität" reicht für sich allein (ohne entsprechende Konkretisierung dieser Angabe) nicht hin, um die Ablehnung des Antrages auf Strafvollzugsortsänderung zu begründen (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2003/20/0222, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Justizanstalt um eine solche handelt, die auf ein bestimmtes Betreuungsfeld - die Behandlung von Sexualstraftätern - spezialisiert ist, sodass das Gebot der zweckmäßigen Ausnützung dieser Vollzugseinrichtung der Unterbringung des Beschwerdeführers entgegen stünde (vgl. zu "Betreuungsfeldern", die in den jeweiligen Anstalten besonders ausgebaut sind, Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) 245 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X04Im RIS seit
14.07.2004