RS Vwgh 2004/6/25 2003/18/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/1435 E 22. Oktober 2001 RS 1 (hier erster und zweiter Satz, sowie zweiter Halbsatz des vierten Satzes)

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 5. Juni 1998, 96/19/2042). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG 1992 heranzieht. Die belangte Behörde darf nun zwar im Hinblick auf die Verpflichtung des Fremden zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die der Antragsteller in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich auch bekannt gegeben hatte (Hinweis E 17. Oktober 1997, 96/19/2559 bis 2561); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nicht ihre eigenen Ermittlungen über die dem Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel anstellen und für den Fall, dass die Ergebnisse dieser Ermittlung Zweifel an der aktuellen Sicherung seines Einkommens hervorrufen, den Antragsteller auffordern kann, aktuelle Nachweise des zur Verfügung stehenden Einkommens vorzulegen (Hinweis E 10. September 1999, 97/19/1043 bis 1046).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180345.X01

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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